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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND WERKLEISTUNGEN (STAND AUGUST 2017)

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden Gültigkeit. Einkaufsbedingungen unseres Kunden, die unseren Bedingungen oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführen. Sind unsere Bedingungen unserem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

1.2 Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Bei Werkleistungen ist zusätzlich die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teile B und C, in der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung Vertragsbestandteil.

1.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere mit unseren Beauftragten, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

1.4 Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge, auch solche auf Messen oder durch unsere Beauftragten, kommen nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang bei unserem Kunden zustande.

1.5 Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird ausschließlich in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagenbeschrieben, ohne dass dieses eine Garantie im Sinne des § 443 BGB darstellt.

1.6 Eine etwaige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nur im betreffenden Werk bzw. im betreffenden Auslieferungslager zurückgenommen, sofern dies im Vertrag geregelt oder nach gesetzlichen Regelungenvorgeschrieben ist. Die Kosten für den Transport zur Rücknahmestelleträgt unser Kunde.

1.7 Leihverpackungen werden zum Tagespreis berechnet, wenn sie nicht innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Vertragsgegenstandes bei unserem Kunden an uns frachtfrei zurückgesandt werden.

2. Preise

2.1 Unsere Preise für Lieferungen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk frei Lkw/Waggon verladen ausschließlich Umsatzsteuer und Verpackung.

2.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagendurch höhere Lohn- und Materialkosten, Erhöhung der Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage zu erhöhen. Dies gilt auch für Abrufaufträge. Dies gilt nicht, wenn unser Kunde Verbraucher nach § 13 BGB ist und unsere Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird.

3. Lieferungen und Lieferfristen

3.1 Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kundeseinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördliche Genehmigungen, Ausführungspläne, Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Anzahlungen zu sorgen hat.

3.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit unseres Kunden gefährdet ist, wie z. B. Zahlungsverzug und-einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und, nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist.

3.3 Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

3.4 Bei Abrufaufträgen gilt eine angemessene Lieferfrist als vereinbart, die 6 Wochen nach Abruf nicht unterschreiten darf. Sind Fertigungs- und Abnahmetermine nicht vereinbart, können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt unser Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung unseres diesbezüglichen Schreibens nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz zu verlangen und/oder vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf der Lieferfrist der Vertragsgegenstand oder Teile hiervon nicht bezogen oder durch Verschulden unseres Kunden nicht abgeliefert sind.

3.5 Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eintreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

3.6 Unser Kunde kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens 3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.

3.7 Bei Werkleistungen schließt die Vereinbarung „Lieferung frei Baustelle“ den Transport ein. Gegebenenfalls ist unser Kunde verpflichtet, für den Transport geeignete Zufahrtswege oder-straßen herzustellen. Über 1,5 Std. (je Fahrzeug) hinausgehende Entladezeiten sowie bei Nichtabnahme die gesamten Kosten für Rücktransport und erneute Anlieferung sind von unserem Kunden zu tragen.

3.8 Bei Werkleistungen schließt die Vereinbarung „fertig montiert“ die Stellung des Montagepersonals, der Hebezeuge und Verbindungsmittel für die Fertigteile sowie die technische Bearbeitung gemäß Leistungsverzeichnis ein. Unser Kunde hat uns kostenlos und termingerecht Energie und Wasser sowie ausreichende Montage-, Lager- und Standflächen für Kräne etc. an der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Etwaige unterirdisch verlaufende Rohrleitungen, Kanäle etc. sind uns von unserem Kunden mit genauen Höhen und Achsen verbindlich anzugeben und von ihm gegen Beschädigung bei Befahrungen zu schützen.

4. Versand und Gefahrtragung

4.1 Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns ab Werk auf Gefahr unseres Kunden, und zwar auch dann, wenn die Fracht und andere Kosten zu unseren Lasten gehen. Der Vertragsgegenstand wird von uns gegen Transportschäden nur auf ausdrückliche schriftliche Anweisung und auf Rechnung unseres Kunden versichert.

4.2 Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch uns mittels einer uns günstig erscheinenden Versandart auf Rechnung unseres Kunden.

4.3 Die Gefahr geht auf unseren Kunden mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden, den ersten Frachtführer oder Spediteur über. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen und wenn wir die Versandkostenübernommen haben.

4.4 Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung des Vertragsgegenstandes erfolgt dann im Namen und auf Kosten unseres Kunden.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch künftiger Forderungen, die uns gegen unseren Kunden zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.

5.2 Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten unseres Kunden sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist uns von unserem Kunden auf Verlangen vorzulegen. Unser Kunde tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein. Wir sind berechtigt, das Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und dazu gegebenenfalls den Betrieb und die Räume unseres Kunden durch von uns Beauftragt betreten zu lassen.

5.3 Unser Kunde ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten, gleich in welchem Wert oder Zustand, oder bei Einbau tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus diesen Lieferungen die ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten einschließlich der ihm hieraus gegebenenfalls entstehenden Schadensersatz-ansprüche in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.

5.4 Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be- oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns, jedoch ohne Gewähr, vorgenommen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentums zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.

5.5 Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist unser Kunde verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert, so ist unser Kunde verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht. Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn Einzelforderungen unseres Kunden gegen seinen Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Falle tritt unser Kunde schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.

5.6 Unzulässig sind außergewöhnliche Verfügungen durch unseren Kunden wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung unseres Vorbehaltseigentums. Unser Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B. Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.

5.7 Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der rück zu übertragenden Sicherheiten erfolgt durch uns.

6. Zahlungen

6.1 Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Rechnungswert ab Lieferwerk zu ermitteln.

6.2 Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen. Diskont und Wechselspesen gehen in jedem Falle zu Lasten unseres Kunden. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.

6.3 Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten gesicherten Verbindlichkeiten verwendet.

6.4 Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.

6.5 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Gegenforderungen aus dem gleichen Rechtsgeschäft handelt. Das gleiche gilt für das Geltend machen von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen.

6.6 Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kundennachhaltig in Frage stellen, insbesondere die Zahlungseinstellung durch den Kunden oder die Nichteinlösung von diesem hingegebener Schecks, so sind wir berechtigt, sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. Wir sind in einem solchen Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.

6.7 Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen von dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zu Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln (Einziehungsermächtigung).

7. Schadensersatz und Rücktritt

7.1 Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Kunden nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.

7.2 Kommt unser Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreteren höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden im Sinne von Ziff. 3.2ergeben.

7.3 Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Gewährleistung

8.1 Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

8.2 Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 8.1 sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

8.3 Bei Käufen haften wir für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Unser Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Vertragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang, schriftlich und spezifiziert geltend zu machen. Auch im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.

  2. Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, sind unverzüglich nach deren Entdeckung in der gleichen Weise bei uns geltend zu machen. Bei nicht form- und/oder nicht fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.

  3. Unser Kunde hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertrags-gegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungs-ansprüche.

  4. Wir leisten ab Ablieferung 1 Jahr Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung, es sei denn, es gilt eine zwingende längere gesetzliche Gewährleistungsfrist.

  5. Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertrags-gegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Entgegen den von uns zum Vertragsinhalt gemachten Hinweisen oder Richtlinien entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

  6. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und unsere Werks-Normen.

  7. Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind, außer bei Lieferung von Türen und Fenstern, bis zu 15 % zulässig, sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.

  8. Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns unser Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann unser Kunde auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

  9. Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen unseres Kunden, soweit Mängel darauf beruhen.

 

8.4 Bei Bauleistungen leisten wir Gewähr wie folgt:

  1. Unsere Gewährleistung richtet sich nach § 13 VOB/B. Es wird somit unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche unseres Kunden mit der Maßgabe Gewähr übernommen, dass Mängel, die sich innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme herausstellen, binnen angemessener Frist durch Nachbesserung beseitigt werden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Zu einer Nachbesserung sind wir erst verpflichtet, wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtung bis auf einen der mangelhaften Leistung angemessenen Teil erfüllt hat.

  2. Die Abnahme richtet sich nach § 12 Ziff. 5 VOB/B. Danach gilt unsere Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat unser Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Nutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.


9. Schutzrecht.

9.1 Zeichnungen, Werkzeuge, Druck-, Stanz- oder Prägestücke und Sondervorrichtungen die wir anfertigen, verbleiben unser Eigentum.

9.2 Haben wir nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen unseres Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden unseren Kunden gegebenenfalls auf uns bekannte Rechte hinweisen. Unser Kunde hat uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei uns bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten unseres Kunden. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Kosten eventueller Rechtsstreite hat unser Kunde zu übernehmen.

9.3 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten unseres Kunden zurückgesandt, anderenfalls sind wir berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe unseres Angebots zu vernichten.

9.4 Die Urheber- und gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen uns zu, und zwar auch dann, wenn unser Kunde hierfür die Kosten übernommen hat.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1 Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von unserem Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch den Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln bzw. zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements die Daten zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

10.2 Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

10.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.

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Adresse

Moralt AG, Obere Tiefenbachstraße 1, D-83734 Hausham

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